05
Jan
Derzeit beziehen ca. 2,4 Millionen Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als 1,6 Millionen von ihnen werden zu Hause von ihren Angehörigen bzw. durch ambulante Pflegedienste versorgt. Die Mehrheit der Berufstätigen möchte seine Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. Damit stehen sie jedoch vor der schwierigen Aufgabe, Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren. Viele schaffen den Spagat nicht und müssen ihren Job aufgeben.
Um berufstätigen Angehörigen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu erleichtern, hat der Bundestag das Familienpflegezeitgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2012 in Kraft trat. Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden in der Woche reduzieren können. D.h. bei Verringerung der Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Dabei handelt es sich praktisch um einen Gehaltsvorschuss, der später wieder abgearbeitet werden muss.
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt es nicht. Wer die Regelungen in Anspruch nehmen will, muss dazu eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. In der Praxis soll sich das Prozedere an dem Modell der Altersteilzeit orientieren, das auch ohne gesetzliche Vorgaben ein großer Erfolg war.
Ergänzend zu den Maßnahmen im Rahmen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit (Pflegezeitgesetz 2008) gibt es weitere Angebote zur Entlastung und finanziellen Unterstützung von pflegenden Angehörigen. Dazu zählen beispielsweise die Teilnahme an Pflegekursen, der gesetzliche Anspruch auf eine Pflegeberatung, die Beratung durch örtliche Pflegestützpunkte, Pflegegeld und Pflegesachleistungen, Kurzzeit- und Ersatzpflege sowie Tages- und Nachtpflege (vgl. Leistungen der Pflegepflichtversicherung).
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