Von vielen wird das Risiko, pflegebedürftig zu werden, unterschätzt oder verdrängt. Dabei kann es jeden treffen: Unverhofft kann ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung zur Pflegebedürftigkeit führen.
Immer wieder werden auch junge Menschen zum Pflegefall. Wer Pflegeleistungen in Anspruch nehmen will, muss gesetzlich vorgeschriebene Kriterien erfüllen.
Nach dem Gesetz gilt als pflegebedürftig, wer wegen einer
Der Hilfebedarf betseht in der Unterstützung , in der teilweise oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung bzw. Anleitung mit dem Ziel, der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
Die Verrichtungen, die bei der Feststellung der Pflegestufe berücksichtigt werden, sind 4 Bereichen zugeordnet:
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Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang |
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Ernährung: mundgerechte Zubereitung (nicht Kochen), Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
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Mobilität: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. wegen eines Arztbesuchs) |
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Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Wäsche, Heizen |
Entscheidend für die Einstufung als pflegebedürftige Person ist der Hilfsbedarf in der Grundpflege, also für Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Wer sich noch selbst waschen und anziehen sowie bewegen und allein essen kann, jedoch den Haushalt ohne Unterstützung nicht mehr bewältigt, wird nur deswegen kaum als pflegebedürftig eingestuft werden.
Bereits für die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit – die Pflegestufe 1 – ist in der Regel der Bedarf an Hilfestellung in mindestens zwei der vier oben genannten Verrichtungen der Grundpflege nachzuweisen.
Je nach Art und zeitlichem Umfang des Hilfebedarfs unterscheidet das Pflegerecht insgesamt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit,
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