Von vielen wird das Risiko, zum Pflegefall zu werden, unterschätzt oder verdrängt. Dabei kann es wirklich jeden treffen: Unverhofft kann ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung zur Pflegebedürftigkeit führen. Immer wieder werden auch junge Menschen zum Pflegefall. Wer Pflegeleistungen in Anspruch nehmen will, muss gesetzlich vorgeschriebene Kriterien erfüllen:
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig sind nach dem Gesetz Personen, die wegen einer
- körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens
- auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate
- in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Verrichtungen des täglichen Lebens – was gehört dazu?
Der Hilfebedarf betseht in der Unterstützung , in der teilweise oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung bzw. Anleitung mit dem Ziel, der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Verrichtungen, die bei der Feststellung der Pflegestufe berücksichtigt werden, sind 4 Bereichen zugeordnet:
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Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang |
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Ernährung: mundgerechte Zubereitung (nicht Kochen) des Essens, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
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Mobilität: Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. wegen eines Arztbesuchs) |
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Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Heizen |
Entscheidend für die Einstufung ist der Hilfsbedarf in der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Wer sich hingegen noch selbst waschen und anziehen oder alleine essen und sich bewegen kann, jedoch den Haushalt ohne Unterstützung nicht mehr schafft, wird kaum als pflegebedürftig eingestuft werden.