Leistungen der Pflegepflichtversicherung

Pflegebedürftig zu sein, trifft die meisten Menschen unvorbereitet. Wer Hilfe braucht, muss sich dafür nicht schämen. Jedem Pflegebedürftigen stehen gesetzlich vorgeschriebene Leistungen zu. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung ist die Eingruppierung in eine Pflegestufe (Ausnahme: Betreuungsleistungen).

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Pflegesachleistungen:

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt gepflegt werden. Die Pflege wird von zugelassenen ambulanten Pflegediensten erbracht und umfasst Hilfestellung in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung. Auf diese Weise haben viele Versicherte die Möglichkeit, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.

 

Die Kostenübernahme erfolgt monatlich bis zu einer Höhe von: 

Aufwendungen für häusliche Pflege
  Seit 01.01.2010 Ab 01.01.2012
Pflegestufe I 440 € 450 €
Pflegestufe II 1.040 € 1.100 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

Pflegegeld:

Pflegebedürftige, die durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden. Das Pflegegeld ist wie die Pflegesachleistung entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegegeld
  Seit 01.01.2010 Ab 01.01.2012
Pflegestufe I 225 € 235 €
Pflegestufe II 430 € 440 €
Pflegestufe III 685 € 700 €

Kombinationsleistungen:

Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld – Falls der monatliche Höchstbetrag für die Sachleistung an einen Pflegedienst nicht vollständig in Anspruch genommen wird, gewährt die Pflegeversicherung ein anteiliges Pflegegeld. Voraussetzung hierfür ist, dass außer den Mitarbeitern des Pflegedienstes noch eine weitere Pflegeperson vorhanden ist (zum Beispiel ein Angehöriger, ein Freund oder ein Nachbar), die den restlichen Hilfebedarf sicherstellt. Man erhält dann jedoch nicht beide Leistungen zu vollen Teilen, sondern das Pflegegeld verringert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

 

Wer zum Beispiel seinen Anspruch auf Sachleistungen, also Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, nur zu 70 % ausschöpft, erhält nur noch 30 % des ihm zustehenden Pflegegelds ausgezahlt.

 

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson:

Wenn die bisherige Pflegeperson durch Krankheit, Erholungsurlaub oder aus vergleichbaren Gründen die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, tritt die Pflegeversicherung mit der sogenannten Ersatz- oder Verhinderungspflege ein. Die Ersatzpflege kann entweder durch:

  -     nahe Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte

  -     einen Pflegedienst oder

  -     in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ersatzpflege ist, dass die verhinderte Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens sechs Monate gepflegt hat.

 

Wie bei allen anderen Leistungen ist auch die Ersatzpflege hinsichtlich Dauer und Höhe begrenzt. Von der Pflegekasse werden lediglich die Kosten der Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr übernommen. Dabei kann die Ersatzpflegekraft auch abschnittsweise über das Kalenderjahr verteilt bis zur Gesamtdauer von vier Wochen beansprucht werden. Im Einzelfall dürfen die Aufwendungen zudem einen Betrag von 1.510 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (ab 01.01.2012 liegt der Höchstbetrag bei 1.550 Euro). Die vorliegende Pflegestufe hat auf diesen Höchstbetrag keinen Einfluss.

 

Kurzzeitpflege:

Kurzzeitpflege kommt, wie der Name schon andeutet, nur für einen begrenzten Zeitraum in Betracht. Sie kann für längstens vier Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden in Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn:

  -     die Pflegebedürftigkeit nach einer Erkrankung oder einem Unfall erstmalig auftritt und die Wohnung vor

        der Krankenhausentlassung umgebaut oder die häusliche Pflege erst organisiert werden muss.

  -     die pflegende Person gehindert ist oder ausfällt und eine Verhinderungspflege für die Überbrückung des

         Zeitraums nicht ausreicht.

  -     sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat.

 

Die Kurzzeitpflege ist daher ein Angebot, das vor allem in Krisensituationen eine Entlastung darstellen soll. Der Pflegebedürftige wird vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, zum Beispiel in einem Pflegeheim, ganztägig  betreut.

 

Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur die pflegebedingten Kosten, die Aufwendungen für die soziale Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege einheitlich für alle Pflegebedürftigen in folgender Höhe:

Aufwendungen für Kurzzeitpflege
  Seit 01.01.2010 Ab 01.01.2012
Pflegestufe I 1.510 € 1.550 €
Pflegestufe II 1.510 € 1.550 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

 

Wir unterstützen Sie: Der MÜNCHENER VEREIN garantiert seinen Kunden mit einer Pflegepflichtversicherung einen Kurzzeitpflegeplatz innerhalb von 48 Stunden.

 

Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege):

Wenn die häusliche Pflege nicht im ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dabei handelt es sich um stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. Diese Leistung ermöglicht zum Beispiel die teilweise Entlastung der Pflegeperson oder die Überbrückung von Abwesenheitszeiten.

 

Die Pflegeversicherung übernimmt leidiglich die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Darüber hinausgehende Kosten zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst aufzubringen.

 

Im Kalendermonat werden Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen zur Verfügung gestellt:

Aufwendungen für teilstationäre Pflege
  Seit 01.01.2010 Ab 01.01.2012
Pflegestufe I 440 € 450 €
Pflegestufe II 1.040 € 1.100 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

Vollstationäre Pflege:

Wenn weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (z.B. weil die bisherige Pflegeperson überfordert ist), kann vollstationäre Pflege gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer durch einen Versorgungsvertrag zugelassenen Einrichtung der vollstationären Pflege erfolgt.

 

Ab dem 01.01.2010 hat der Gesetzgeber folgende Leistungsgrenzen festgelegt:

Aufwendungen für vollstationäre Pflege
  Seit 01.01.2010 Ab 01.01.2012
Pflegestufe I 1.023 € 1.023 €
Pflegestufe II 1.279 € 1.279 €
Pflegestufe III 1.510 € 1.550 €

 

Wussten Sie schon: Seit 2007 arbeitet der MÜNCHENER VEREIN im Bereich der stationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege mit dem bundesweit tätigen Unternehmen PHÖNIX Senioren- und Pflegezentren zusammen.

 

Im Ernstfall garantieren wir allen unseren Kunden mit einer DEUTSCHEN PRIVAT PFLEGE innerhalb von 24 Stunden einen Pflegeplatz.

 

Weitere Maßnahmen der Pflegeversicherung:

  -     Kostenübernahme für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzartikel

        oder Desinfektionsmittel) bis zu einem Höchstbetrag von 31 Euro je Kalendermonat.

  -     Leihweise Überlassung technischer Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebett oder Badewannenlifter)

  -     Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Höhe von bis zu 2.557 Euro je

        Maßnahme

  -     Kostenübernahme für Pflegekurse von Angehörigen durch Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser oder

        Volkshochschulen

  -     Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und ggf.

        Zuzahlungen zur Renten- und Pflegeversicherung)

Nicht vergessen

Die Kosten für eine gute Pflege sind enorm. Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt eine Grundversorgung sicher, an der Sie sich monatlich mit einem hohen Eigenanteil beteiligen müssen. Private Pflegezusatzversicherungen stocken die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auf und federn die Belastungen eines Pflegefalls ab.

 

Sorgen Sie rechtzeitig vor, anstatt Ihr Erspartes zu riskieren. Mit der DEUTSCHEN PRIVAT PFLEGE sind Sie bestens gerüstet. Wenn Sie mehr zu unserer privaten Pflegezusatzversicherung erfahren wollen, rufen Sie unsere Hotline 0800 150 10 90 an. Sie erreichen uns Mo.-Fr. von 8.00 bis 19.00 Uhr.

 

 
 
 

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