Wer pflegebedürftig ist, dem stehen die im Gesetz fest gelegten Leistungen aus der staatlichen Pflegeversicherung zu. Wichtige Voraussetzung für diese Pflegeleistungen ist die offizielle Eingruppierung des Pflegebedürftigen in eine der drei Pflegestufen.
Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 – Pflegestufe 0
Die Leistungen staffeln sich nach Pflegestufe sowie Art der Pflege – z.B. Pflege im Heim, häusliche Pflege durch Angehörige oder Nutzung eines mobilen Pflegedienstes. Die soziale Pflegeversicherung beteiligt sich auch an Umbaumaßnahmen, wie dem Einbau von Treppenliften.
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Werden Pflegebedürftige in ihrem eigenen Haushalt durch professionelle Pflegedienste betreut, so besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen. Die Pflege wird hier von zugelassenen ambulanten Pflegediensten erbracht und umfasst Hilfestellung in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie der haus- wirtschaftlichen Versorgung. Der Versicherte kann somit in seiner vertrauten Umgebung bleiben.
Die Pflegeversicherung zahlt die Kosten des ambulanten Pflegedienstes monatlich bis zu einer Höhe von:
| bis 2011 | seit Januar 2012 | |
| Pflegestufe I | 440 € | 450 € |
| Pflegestufe II | 1.040 € | 1.100 € |
| Pflegestufe III | 1.510 € | 1.550 € |
Pflegebedürftige, die durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden. Das Pflegegeld ist wie die Pflegesachleistung entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
| bis 2011 | seit Januar 2012 | |
| Pflegestufe I | 225 € | 235 € |
| Pflegestufe II | 430 € | 440 € |
| Pflegestufe III | 685 € | 700 € |
Liegen die übernommenen Kosten für einen Pflegedienst unter dem Höchstbetrag laut Pflegestufe, so kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld an betreuende Angehörige gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sich neben dem Pflegedienst noch eine weitere private Pflegeperson um den Bedürftigen kümmert und den restlichen Hilfebedarf sicherstellt.
Es wird jedoch nicht die volle Differenz zum Höchstbetrag als Pflegegeld gezahlt, sondern nur der prozentuale Wert in Höhe des nicht verbrauchten Anteils der Pflegesachleistungen. Wer also seinen Anspruch auf Pflegekostenersatz nur zu 70 % ausschöpft, hat zusätzlich Anspruch auf 30 % des ihm zustehenden Pflegegeldes.
Wenn die bisherige Pflegeperson durch Krankheit, Erholungsurlaub oder aus vergleichbaren Gründen die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, tritt die Pflegeversicherung mit der sogenannten Ersatz- oder Verhinderungspflege ein. Die Ersatzpflege kann entweder durch:
- nahe Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte
- einen Pflegedienst oder
- in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.
Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens sechs Monate lang gepflegt hat.
Die Ersatzpflege ist hinsichtlich Dauer und Höhe begrenzt – auf längstens vier Wochen und maximal 1.550 Euro Kostenersatz je Kalenderjahr – unabhängig von der vorliegenden Pflegestufe. Dabei kann die Ersatzpflegekraft auch über das Kalenderjahr verteilt bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen beansprucht werden. rsteigen
Kurzzeitpflege kann für maximal vier Wochen je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
Die Kurzzeitpflege ist also ein Angebot, dass Angehörige vor allem in Krisensituationen entlastet. Der Pflegebedürftige kann vorübergehend in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung, zum Beispiel einem Pflegeheim, ganztägig betreut werden.
Die Pflegeversicherung übernimmt dann die pflegebedingten Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege in Höhe maximal:
| bis 2011 | seit Januar 2012 | |
| Pflegestufe I | 1.510 € | 1.550 € |
| Pflegestufe II | 1.510 € | 1.550 € |
| Pflegestufe III | 1.510 € | 1.550 € |
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
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Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, so besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Hier wird der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut und die restliche Zeit zu Hause gepflegt.
Die Pflegeversicherung übernimmt dann pflegebedingte Kosten sowie Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung bis zu den genannten monatlichen Höchstbeträgen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind jedoch vom Pflegebedürftigen selbst aufzubringen.
| bis 2011 | seit Januar 2012 | |
| Pflegestufe I | 440 € | 450 € |
| Pflegestufe II | 1.040 € | 1.100 € |
| Pflegestufe III | 1.510 € | 1.550 € |
Wenn weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (z.B. weil die bisherige Pflegeperson überfordert ist), kann vollstationäre Pflege gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer durch einen Versorgungsvertrag zugelassenen Einrichtung der vollstationären Pflege erfolgt.
Ab dem 01.01.2010 hat der Gesetzgeber folgende Leistungsgrenzen festgelegt:
| bis 2011 | seit Januar 2012 | |
| Pflegestufe I | 1.023 € | 1.023 € |
| Pflegestufe II | 1.279 € | 1.279 € |
| Pflegestufe III | 1.510 € | 1.550 € |
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Im Ernstfall summieren sich die Aufwendungen für gute Pflege sehr schnell. Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet nur einen Grundschutz und deckt oft gerade einmal die Hälfte der anfallenden Kosten. Für den Rest muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen oder seine Angehörigen.
Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Sie die verbleibenden Kosten im Pflegefall deutlich reduzieren und das eigene Vermögen schützen. Sorgen Sie rechtzeitig vor! |
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