Viele pflegebedürftige Menschen haben den Wunsch, in der gewohnten Umgebung gepflegt zu werden und viele Angehörige möchten sich auch um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern. Für diese ist es aber oftmals schwierig zusätzlich zur eigenen beruflichen Tätigkeit die Pflege des Angehörigen zu gewährleisten.
Neben den Leistungen für die Pflegebedürftigen selbst umfasst die Pflegeversicherung auch Leistungen, die sich direkt an Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen richten. Sie sollen vor allem zur Übernahme von Pflegetätigkeiten motivieren und Pflegende gegenüber Berufstätigen nicht benachteiligen. So sind Pflegepersonen durch folgende Leistungen auch sozial abgesichert:
Wer Pflegebedürftigen hilft – ohne dies erwerbsmäßig zu tun – hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zum Erwerb von Rentenansprüchen.
Dies gilt für Personen, die einen Pflegebedürftigen für mindestens 14 Stunden in der Woche zu Hause pflegen und über diese Tätigkeit hinaus nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen.
Die Höhe der von der Pflegekasse eingezahlten Rentenbeiträge richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit sowie dem zeitlichen Umfang der geleisteten Pflegetätigkeit.
Wer privat oder ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig – pflegt, der genießt während der seiner gesamten Pflegetätigkeit sowie bei sämtlichen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Pflegepersonen können freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Dazu müssen Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen.
Voraussetzung ist, dass
Der für die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zu zahlende monatliche Versicherungsbeitrag wird jedoch nicht von der Pflegeversicherung übernommen, sondern ist ausschließlich von der Pflegenden Person zu tragen.
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Seit dem 01. Januar 2008 besteht das Recht, sich für die Pflege eines nahestehenden Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Freistellung kann in dabei in zwei Stufen erfolgen. |
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation haben Beschäftigte die Möglichkeit, eine unentgeltliche Arbeitsfreistellung von maximal zehn Werktagen beim Arbeitgeber zu beantragen. Für die Zeit der Freistellung muss der Arbeitgeber keinen Lohn bzw. Gehalt zahlen, jedoch besteht die Sozialversicherung uneingeschränkt weiter.
Dieser Zeitraum dient vorrangig dazu, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen Der Anspruch auf kurzfristige Freistellung besteht unabhängig von einer bestimmten Belegschaftsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Darüber hinaus haben Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit – vollständig oder auf Wunsch auch nur teilweise. Die Freistellung darf dabei die zeitliche Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Bedingung für den Anspruch auf Pflegezeit ist stets, dass der Beschäftigte selbst einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will.
Als nahe Angehörige gelten dabei:
Ein verbindlicher Anspruch besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Kleinere Arbeitgeber können selbst entscheiden.
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