Hilfen für Pflegende

Viele pflegebedürftige Menschen haben den Wunsch, in der gewohnten Umgebung gepflegt zu werden und viele Angehörige möchten sich auch um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern. Für diese ist es aber oftmals schwierig zusätzlich zur eigenen beruflichen Tätigkeit die Pflege des Angehörigen zu gewährleisten.

 

Neben den Leistungen für die Pflegebedürftigen umfasst die Pflegeversicherung auch Leistungen, die sich an Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen richten. Sie sollen deren Bereitschaft zur Übernahme von Pflegetätigkeiten erhöhen. Pflegepersonen sind durch folgende Leistungen abgesichert: 

 

Rentenanspruch

Wer Pflegebedürftigen hilft, ohne dies erwerbsmäßig zu tun, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese Regelung gilt für Personen, die einen Pflegebedürftigen für mindestens 14 Stunden in der Woche zu Hause pflegen und über diese Tätigkeit hinaus nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen. Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit.

 

Unfallversicherung

Wer nicht erwerbsmäßig pflegt, ist während der gesamten Pflegetätigkeit und bei sämtlichen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert.

 

Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen können freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Dazu müssen Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Voraussetzung ist, dass sie 24 Monate vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits 12 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld bezogen haben, unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden oder Arbeitslosengeld bezogen haben und nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist ausschließlich von der Pflegeperson zu tragen.

Darauf haben Sie Anspruch

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2008 das Recht, sich für die Pflege eines nahestehenden Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Freistellung kann in zwei Stufen erfolgen:

Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation haben Beschäftigte die Möglichkeit, eine unentgeltliche Arbeitsfreistellung von maximal zehn Werktagen bei Ihrem Arbeitgeber zu beantragen. Dieser Zeitraum dient vorrangig dazu, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen Der Anspruch auf kurzfristige Freistellung besteht unabhängig von einer bestimmten Belegschaftsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit.

 

Anspruch auf Pflegezeit

Darüber hinaus haben Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Die Freistellung darf eine Zeitdauer von bis zu sechs Monaten nicht überschreiten. Anspruch auf Pflegezeit besteht nur, wenn der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will. Darüber hinaus besteht der Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten:

 
 
 

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