Ausgehend vom Umfang des Hilfebedarfs werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben drei Pflegestufen unterschieden. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Die Einstufung erfolgt in der Regel durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Bei privaten Krankenversicherungen übernimmt dies die Medicproof GmbH (Gesellschaft für medizinische Gutachten).
| Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I): |
Hierzu gehören jene Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
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| Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II): |
Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
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| Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III): |
Hierzu gehören die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
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In besonders schweren Fällen der Pflegebedürftigkeit können Leistungen nach Härtefall gewährt werden. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die Stufe III weit übersteigt.
Was ist die Pflegestufe 0?
Personen, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, die jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Pflegestufe erfüllen, haben seit der Pflegereform Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies können psychisch kranke, geistig behinderte oder demenziell erkrankte Menschen sein. Man spricht hier vom so genannten Betreuungsbetrag.
| Bei Abschluss der DEUTSCHEN PRIVAT PFLEGE besteht die Möglichkeit, bei einer Demenzerkrankung ein vorgezogenes Betreuungsgeld zu erhalten – auch ohne Pflegebedürftigkeit. |