Ein Notfall sollte Sie – auch in rechtlicher Hinsicht – nicht unvorbereitet treffen. Niemand kann vorher sehen, ob und wie sich ein Unfall, eine Krankheit oder das Alter auf die Regelung der persönlichen Geschäfte auswirken wird. Damit Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen für diesen Fall beachtet werden, ist es wichtig, frühzeitig eine Entscheidung zu treffen, wer in welcher Weise Ihre geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Das Gesetz sieht in diesen Fällen keine automatische Vertretungsbefugnis des Ehepartners oder eines nahen Angehörigen vor. Um zu vermeiden, dass andere fremde Personen über Ihr weiteres Befinden entscheiden, ist es wesentlich, die Möglichkeiten der Vorsorge zu kennen. In jedem Fall sollten Sie sich vor der endgültigen Erstellung einer Vollmacht bzw. Verfügung bei Notaren, Rechtsanwälten oder auch bei Betreuungsstellen an den Vormundschaftsgerichten individuell beraten lassen.
Die Generalvollmacht
Als Vorsorgemaßnahme kommt eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall zum Beispiel über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Des Weiteren ermöglicht eine Generalvollmacht dem Bevollmächtigten, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Da diese Vollmacht sehr weitreichende Befugnisse einräumt, sollte sehr sorgsam von ihr Gebrauch gemacht werden.
Die Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht betrauen Sie eine Person Ihres Vertrauens, alle oder bestimmte Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens in Ihrem Sinne zu erledigen. Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:
Sie haben die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht, auch im Hinblick auf ihren Umfang, jederzeit zu wider rufen oder zu ändern und der aktuellen Situation anzupassen. Das ist wichtig, denn mit der Vollmacht könnten bevollmächtigte Personen sofort tätig werden.
Die Betreuungsverfügung
Sie eröffnet die Möglichkeit, schon frühzeitig einen Vorschlag zu unterbreiten, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zu deren Betreuer ernannt werden soll, wenn eine Betreuung – in vermögensmäßiger und/oder persönlicher Hinsicht – für diese Person erforderlich wäre. Sie wird jedoch erst dann wirksam, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Dabei hat das Gericht grundsätzlich den Wünschen des Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers zu entsprechen.
Die Patientenverfügung
Mit der schriftlichen Patientenverfügung können Patienten im Falle ihrer Entscheidungsunfähigkeit vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen nach ihren persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind. Sie richtet sich in erster Linie an den Arzt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Wille des Patienten der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn dieser in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Weil das Recht der Patientenverfügung sehr kompliziert ist, ist zu empfehlen, sich bei deren Erstellung durch erfahrene Ärzte, Rechtsanwälte oder Notare beraten zu lassen. Insbesondere können in einer Patientenverfügung Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zu Ihrer Rettung, Behandlung oder Pflege festgelegt werden:
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